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„Präambel
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Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist. |
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Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen. |
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Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten. |
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§ 2 Widerruf und Ablösung
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(1) |
Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt. |
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(2) |
Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt. |
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(3) |
Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren. |
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(4) |
Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1. |
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(5) |
Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. |
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(6) |
Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind. |
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1
Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997. |
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§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung
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(1) |
Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung. |
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§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte
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(1) |
Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet. |
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(2) |
Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95. |
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§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)
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(1) |
Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen. |
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(2) |
Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). |
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Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. |
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(3) |
Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt. |
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Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. |
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Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. |
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3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88. |
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§ 7 Versorgungsleistung
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(1) |
Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. |
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(2) |
Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt. |
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§ 8 Ausnahmen
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(1) |
Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. |
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Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf Basis der VO95 erfolgt ist und der zukünftige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt. |
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(2) |
Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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