Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 Reha-Empf
§ 5 Reha-Empf, Grundsatz der Amtsermittlung und Meistbegünstigung bei Antragstellung
(1) 1 Bei der Antragstellung gelten für die Rehabilitationsträger die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung nach § 20 SGB X sowie das Prinzip der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Absatz 3). 2 Diese Grundsätze werden im SGB IX für das Rehabilitationsverfahren aufgegriffen. 3 Bereits vor der Antragstellung sind parallel zu anderen Sozialleistungen auch mögliche Bedarfe für Teilhabeleistungen zu prüfen (§ 9 SGB IX). 4 Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ist soweit im Einzelfall geboten die Sicherung der Erwerbsfähigkeit zu beachten (§ 10 SGB IX). 5 In allen Phasen des Rehabilitationsverfahrens ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, wenn Bedarfe auf Leistungen zur Teilhabe durch die Rehabilitationsträger erkannt werden (§ 12 SGB IX).
(2) 1 Die Ermittlung und Konkretisierung des Begehrens des Antragstellers muss sich an dem Ziel der umfassenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX) im Sinne der Herbeiführung des Gesamterfolges orientieren. 2 Für den Gesamterfolg kann oft ein Bündel von einzelnen Leistungen zur Teilhabe erforderlich sein. 3 Bei der Beantragung einer Teilhabeleistung müssen die Rehabilitationsträger deshalb berücksichtigen, dass noch weitere Teilhabeleistungen erforderlich sein können.
(3) 1 Die Ermittlung und Konkretisierung des mit dem Antrag verfolgten Leistungsbegehrens hat zur Erreichung des Gesamterfolgs (Absatz 2) nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen. 2 Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt. 3 Sollten verschiedene Teilhabeleistungen in Betracht kommen, sind diese grundsätzlich in ihrer Gesamtheit als Gegenstand des Antrags aufzufassen.
(4) 1 Die Antragsbearbeitung folgt dem Prinzip der Leistungserbringung "wie aus einer Hand". 2 Aus diesem Grund sind die Rehabilitationsträger gehalten, einheitliche Lebenssachverhalte im Regelfall im Rahmen eines vom leistenden Rehabilitationsträger zu koordinierenden Antrags zu bearbeiten. 3 Sollten sich im Ausnahmefall völlig neue Lebenssachverhalte und damit einhergehende Bedarfslagen (z. B. Neu- oder Folgeerkrankung, Veränderung des beruflichen oder sozialen Umfelds, Familiengründung) ergeben, gelten die Regelungen dieser Gemeinsamen Empfehlung zur Koordinierung mehrerer Antragsverfahren in einem Teilhabeplan nach § 25.
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