Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 Reha-Empf
§ 20 Reha-Empf, Prüfung der Zuständigkeit nach Antragstellung
(1) 1 Zuständig im Sinne des § 14 SGB IX ist der erstangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach seinem Leistungsgesetz für die Erbringung zumindest einer der vom Antrag umfassten Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommt. 2 Insgesamt unzuständig im Sinne des § 14 SGB IX ist der erstangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach seinem Leistungsgesetz für keine der vom Antrag umfassten Rehabilitationsleistungen in Betracht kommt. 3 Als vom Antrag umfasst gelten alle Leistungen, mit denen dem aus dem Antrag erkennbaren konkreten Leistungsbegehren des Antragstellers ganz oder teilweise entsprochen werden kann.
(2) 1 Die Feststellung nach Absatz 1 wird innerhalb der in § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX genannten 2-Wochen-Frist getroffen auf Basis
- - des aus dem Antrag erkennbaren konkreten Begehrens im Antrag, einer ggf. vorliegenden Begründung und der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie
- - ggf. von ergänzenden Unterlagen und Informationen.
(3) 1 Der Umfang der Zuständigkeitsprüfung nach Absatz 1 und der entsprechenden Aktivitäten bestimmt sich anhand der vorhandenen Antragsunterlagen und Informationen sowie unter Berücksichtigung ihrer Umsetzbarkeit innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. 2 In diesem Rahmen prüft der erstangegangene Rehabilitationsträger die Zuständigkeit nach dem eigenen Leistungsgesetz sowie mögliche Zuständigkeiten weiterer Rehabilitationsträger nach anderen Leistungsgesetzen. 3 Mögliche Zuständigkeiten weiterer Rehabilitationsträger werden auf Ebene der Leistungsgruppen nach den §§ 5 und 6 SGB IX geprüft.
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