Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 Reha-Empf
§ 23 Reha-Empf, Besonderheit: Weiterleitung bei ungeklärter Behinderungsursache
1 Muss für die Feststellung der Zuständigkeit die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Träger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. 2 Zuständig für die Leistung ist grundsätzlich
- 1. in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die gesetzliche Krankenkasse, sofern dort die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen,
- 2. in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die Bundesagentur für Arbeit,
- 3. in Fällen von Leistungen zur sozialen Teilhabe der Träger der Eingliederungshilfe, außer in Fällen seelischer Behinderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, für die eine Leistungszuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII besteht,
- 4. bei Unklarheit darüber, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
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