Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 Reha-Empf
§ 25 Reha-Empf, Besonderheit: ergänzende Antragstellung bei Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen
(1) 1 Während der in § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist (2 Wochen nach Antragseingang) können sich Anhaltspunkte für einen weiteren Rehabilitationsbedarf ergeben, der nicht vom Antrag umfasst ist. 2 In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger zum frühestmöglichen Zeitpunkt (z. B. bei Entgegennahme des Antrags, Sichtung der Antragsunterlagen oder im Beratungsgespräch), dafür Sorge zu tragen, dass der weitere Rehabilitationsbedarf unmittelbar Gegenstand des durch den Antrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens wird. 3 Hierzu wirkt er unverzüglich auf eine ergänzende Antragstellung hin (§ 9 und § 12 SGB IX), damit auch dieser weitere Bedarf in die Antragsbearbeitung einbezogen werden kann. 4 Der ergänzte Antragsteil ist immer sofort entgegenzunehmen, die Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten dürfen nicht auf andere Zuständigkeiten verwiesen werden. 5 Werden Leistungen von Amts wegen erbracht, sind die weiteren Bedarfe sogleich in das Verfahren einzubeziehen; auf eine ergänzende Antragstellung kommt es dann nicht an. 6 Die Fristen zur Antragsbearbeitung einschließlich der ergänzten Antragsteile richten sich nach dem Eingang des ursprünglichen Antrags. 7 Der leistende Rehabilitationsträger steuert das gesamte Verfahren nach den Vorgaben der §§ 14 ff. SGB IX auch für den ergänzten Antragsteil. 8 Die Regelungen über den Erlass des Verwaltungsakts bei Trägermehrheit (§ 15 SGB IX, vgl. dazu § 29 bis § 31 und §§ 67 ff.) sind unmittelbar einschlägig. 9 Die Rehabilitationsträger haben nach § 12 SGB IX geeignete Organisationsstrukturen vorzuhalten, um die Hinwirkungspflicht auf eine frühzeitige ergänzende Antragsstellung und -bearbeitung wirksam wahrnehmen zu können.
(2) 1 Ergeben sich erst nach Ablauf der in § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist im Rahmen der Bedarfsermittlung nach § 26 bis § 46 Anhaltspunkte für Rehabilitationsbedarf, der nicht vom Antrag umfasst ist, hat der leistende Rehabilitationsträger entsprechend den Vorschriften des § 9 SGB IX auf eine weitere Antragstellung hinzuwirken. 2 Dabei stellt er mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung dem Rehabilitationsträger, bei dem ein weiterer Antrag gestellt wird, Kopien des Antrags und aller bereits vorliegenden und für die Entscheidung über den jeweiligen Bedarf notwendigen Informationen (z. B. Leistungsbescheide, Untersuchungsbefunde und -berichte) zur Verfügung (siehe § 12 Absatz 7). 3 Die weitere Antragstellung nach Absatz 2 löst ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach den §§ 14 ff. SGB IX mit jeweils einem leistenden Rehabilitationsträger und eigenständigen Fristen aus. 4 Der für den Erstantrag leistende Rehabilitationsträger führt eine Teilhabeplanung entsprechend den Regelungen der §§ 19 ff. SGB IX durch. 5 Die Eigenständigkeit der Verwaltungsverfahren wird dadurch nicht berührt. 6 Durch die Teilhabeplanung wird entsprechend den Zielen des SGB IX die nahtlose Verknüpfung der eigenständigen Verwaltungsverfahren gesichert. 7 Da über die verschiedenen Anträge jedoch von verschiedenen leistenden Rehabilitationsträgern entschieden wird, erfolgt auch der Erlass des Verwaltungsaktes in getrennten Verfahren 1 . 8 Für das Teilhabeplanverfahren gelten folgende Maßstäbe:
(2a) Im Teilhabeplan und in der Bescheiderteilung gegenüber dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten ist dann klarstellend zu vermerken, dass über den Teilhabeplan verschiedene Verwaltungsverfahren verknüpft sind, für die auch separate Verfahrensfristen gelten (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB IX).
(2b) 1 Eine Teilhabeplanung im Sinne von Absatz 2a wird nicht durchgeführt, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass ihre Verknüpfung über die Teilhabeplanung keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe des Antragstellers ermöglicht. 2 Auch in diesen Fällen gilt die Pflicht zur abgestimmten Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach § 86 SGB X, z. B. auch im Sinne eines Übergabemanagements.
1 Formulierungsvorschläge für die Kommunikation mit dem Antragsteller finden sich in Anlage 5.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service