Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 Reha-Empf
§ 28 Reha-Empf, Gutachten
(1) 1 Ist für die umfassende Bedarfsfeststellung ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger ein Gutachten nach den Regelungen des § 17 SGB IX. 2 Dabei bleiben nach § 17 SGB IX die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit unberührt, die jeweiligen Aufgaben werden weder eingeschränkt noch ausgeweitet. 3 Gleiches gilt für das Begutachtungsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen. 4 In diesem Fall beantworten die jeweiligen Rehabilitationsträger die im Gutachten zu klärenden Fragen jeweils getrennt. 5 Die Ergebnisse verschiedener Gutachten werden in der Teilhabeplanung zusammengeführt.
(2) 1 Beteiligt der leistende Rehabilitationsträger im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung andere Rehabilitationsträger durch Antragsplitting (vgl. § 29, § 30) oder bei der Bedarfsfeststellung (vgl. § 31) setzt er sich mit dem Ziel, unnötige mehrfache Begutachtungen zu vermeiden mit diesen bei seiner Entscheidung über Anlass, Ziel und Umfang der Beauftragung eines Sachverständigen ins Benehmen. 2 Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren ihn unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. 3 Dabei gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der leistende Rehabilitationsträger wirkt durch geeignete Maßnahmen, z. B. entsprechende Gestaltung des Auftragsverhältnisses zur begutachtenden Stelle, darauf hin, dass die umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens gemäß § 17 Absatz 2 SGB IX unverzüglich — spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Beauftragung — erfolgt.
(4) 1 Im Interesse einer zügigen Bedarfsfeststellung sind Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne von § 17 SGB IX vorzunehmen. 2 Weitere bei der Begutachtung zu beachtende Regelungen werden in der Gemeinsamen Empfehlung Begutachtung getroffen.
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