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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 Reha-Empf
§ 31 Reha-Empf, Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 2 SGB IX
(1) 1 Die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 2 SGB IX ist erforderlich, wenn der leistende Rehabilitationsträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass hinsichtlich der vom Antrag umfassten Leistungen trägerübergreifender Rehabilitationsbedarf gegeben ist und kein Fall des § 29 ("Antragsplitting") vorliegt. 2 Hat der leistende Rehabilitationsträger konkrete Anhaltspunkte für einen Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen, gelten die Regelungen der §§ 5 und 25.
(2) 1 In den Fällen des Absatz 1 fordert der leistende Rehabilitationsträger die anderen Rehabilitationsträger, unverzüglich (§ 121 BGB) schriftlich auf, ihm entsprechende Feststellungen binnen 2 Wochen, bzw. im Fall der Begutachtung binnen 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens, mitzuteilen und informiert hierüber den Antragsteller. 2 Unter Hinweis auf die laufenden Fristen der § 14 und § 15 Absatz 4 SGB IX teilt er ihnen das Eingangsdatum des Antrags mit.
(3) 1 Die nach Absatz 2 beteiligten Rehabilitationsträger ermitteln den Rehabilitationsbedarf vertieft nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen mithilfe der Instrumente nach § 13 SGB IX (vgl. Abschnitt 3). 2 Stellen sie dabei Anhaltspunkte für Rehabilitationsbedarf für Leistungen zur Teilhabe fest, für die sie nicht zuständig sind (trägerübergreifender Rehabilitationsbedarf), informieren sie darüber den leistenden Rehabilitationsträger. 3 Dieser greift die Anhaltspunkte im Rahmen seiner ohnehin bestehenden Koordinierungspflicht nach § 15 SGB IX auf. 4 Die beteiligten Rehabilitationsträger stellen den ermittelten Rehabilitationsbedarf fest und teilen ihn dem leistenden Rehabilitationsträger spätestens am Tag nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich mit.
(4) 1 Bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach Absatz 2 führt der leistende Rehabilitationsträger eine Teilhabeplanung nach den §§ 19 bis 23 SGB IX durch. 2 Mit Blick auf die Regelung des § 19 Absatz 1 SGB IX bedarf es keiner gesonderten trägerübergreifenden Beratung der von den beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilten Feststellungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 (a. E.) SGB IX.
(5) 1 Erfolgt die Mitteilung nach Absatz 3 nicht fristgerecht, stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger fest. 2 Dabei beachtet er die gemeinsamen Grundsätze der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX. 3 Einzelheiten dazu sind unter § 35 bis § 46 (Abschnitt 3) geregelt.
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