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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 Reha-Empf
§ 72 Reha-Empf, Erstattungsansprüche des erstangegangenen Trägers
(1) 1 Hat der erstangegangene Träger den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang weitergeleitet, weil er nach vorangegangener Prüfung seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen hat, und stellt sich im Nachhinein seine Unzuständigkeit heraus, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den eigentlich zuständigen Träger. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) 1 Außerdem kann der erstangegangene Träger, wenn der Anspruch auf Rehabilitation durch Eintritt eines gesetzlichen Ausschlussgrundes nachträglich entfallen ist, einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegen den zuständigen Träger geltend machen. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) 1 Die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und 2 bestehen unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers oder der Ausschlussgrund vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt. 2 Ein Erstattungsanspruch begründet sich nicht dadurch, dass sich eine ursprünglich durch den Rentenversicherungsträger festgestellte positive Rehabilitationsprognose während oder nach der Rehabilitation nicht bestätigt.
(4) 1 Hat der erstangegangene Träger von der Weiterleitung eines Antrags abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX Anhaltspunkte für die eigene Zuständigkeit aufgrund der Ursache der Behinderung bestanden haben und stellt sich nachher die eigene Unzuständigkeit heraus, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 16 Absatz 4 Satz 2 SGB IX in Verb. mit § 105 SGB X. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(5) 1 Wird der Antrag bereits bei dem Rehabilitationsträger gestellt, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt, ist eine Weiterleitung nach dem Sinn und Zweck des § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX nicht notwendig. 2 Stellt sich die nachträgliche Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers heraus, der die Leistung aufgrund der Ursache der Behinderung zu erbringen hat (z. B. Träger der Unfallversicherung), erfolgt eine Erstattung gemäß § 16 Absatz 1 SGB IX analog. 3 Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den erstattungsberechtigten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 4 Ein Anspruch auf Verwaltungskostenpauschale nach § 16 Absatz 3 SGB IX besteht nicht.
(6) Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit den Antrag innerhalb von 2 Wochen nicht weitergeleitet und geleistet, hat er nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX keinen Erstattungsanspruch.
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