Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 Reha-Empf
§ 74 Reha-Empf, Erstattungsansprüche des nach § 14 SGB IX leistenden Trägers bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX
(1) 1 Hat der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 SGB IX im eigenen Namen Leistungen eines anderen Trägers erbracht, weil die Voraussetzungen für getrennte Leistungsentscheidungen nicht vorlagen, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15 Absatz 2 SGB IX vom leistenden Träger eingeholten Feststellungen zugrunde lagen.
(2) 1 Hat ein beteiligter Träger die nach § 15 Absatz 2 SGB IX vom leistenden Träger angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht, erstattet der beteiligte Träger dem leistenden Träger dessen Aufwendungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die der Bewilligung zugrunde lagen.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger eine Leistung erbracht, ohne den zuständigen Träger nach § 15 SGB IX zu beteiligen, hat er nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, es sei denn, die Beteiligung ist irrtümlich nicht erfolgt.
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