Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
B.I. § 2 GU-RL
B.I. § 2 GU-RL, Anspruchsberechtigung
1 Versicherte haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres einmalig Anspruch auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung. 2 Versicherte haben ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung. 3 Wird eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden 2 Kalenderjahren keine allgemeine Gesundheitsuntersuchung durchzuführen.
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