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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.8.2. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.8.2. RS 2018/02, Kapitalabfindungen
(1) Tritt an die Stelle der (laufenden) Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, handelt es sich um eine Kapitalabfindung im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 3 1. Alternative SGB V.
(2) Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung abweichend von der grundsätzlich starren Frist von 120 Monaten nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.
(3) Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist in entsprechender Anwendung des Urteils des BSG vom 17. 3. 2010 — B 12 KR 5/09 R —, USK 2010-8, als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalabfindung.
(4) Witwenabfindungen, die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers gewährt werden, sind aufgrund des fehlenden Versorgungszwecks nicht als Versorgungsbezüge anzusehen (BSG, Urteil vom 22. 5. 2003 — B 12 KR 12/02 R —, USK 2003-6).
(5) Die Kapitalabfindung nach § 28 SVG an Soldaten im Ruhestand, mit der ein Teilbetrag (maximal 50 %) des Ruhegehaltes unter bestimmten Voraussetzungen abgefunden werden kann, stellt hingegen einen Versorgungsbezug nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Satz 3 SGB V dar, weil damit im weitesten Sinne ein Versorgungszweck erfüllt wird und die Leistung einen laufenden Versorgungsbezug ersetzt.
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