Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.5.1. RS 2018/02
Ziff. D.5.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Der Bezug einer Waisenrente eines Versorgungswerks löst als Versorgungsbezug die gleichen unter [A.2] beschriebenen Meldepflichten der Beteiligten aus, wie dies auch bei anderen Versorgungsbezügen der Fall ist. Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Versorgungswerken als Zahlstellen und den Krankenkassen (Zahlstellen-Meldeverfahren) und die Mitteilungspflichten der Versorgungsbezieher gegenüber der Zahlstelle stellt § 202 SGB V und § 50 Absatz 1 SGB XI dar. Ergänzend gelten die "Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Aufgrund der Versicherungspflicht für Waisenrentner von Versorgungswerken nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V und der damit einhergehenden Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V bestimmt § 202 Absatz 1 Satz 1 SGB V zusätzlich, dass in diesen Fällen die Zahlstelle der Krankenkasse den Tag der (Renten-)Antragstellung mitzuteilen hat (vgl. D.5.2).
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