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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 AbhErkVb
§ 5 AbhErkVb, Zuständigkeit
(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3) ist zuständig
- 1. der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9 bis 11 SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
- 2. die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27 und 40 SGB V erfüllt sind.
(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.
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