Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 KK-AltRückV
§ 2 KK-AltRückV, Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen
Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.
§ 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
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