Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.b. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.b. KVdRMeldeGs, Bewilligung eines Rentenvorschusses
Die Anweisung eines laufend zu zahlenden Rentenvorschusses ist der Krankenkasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Mitteilung an die Krankenkasse bei endgültiger Rentenfestsetzung.
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