Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3.m. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.m. KVdRMeldeGs, Verzug eines Rentenantragstellers in das Ausland
Verlegt ein Rentenantragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Regelungen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rentenversicherungsträger eine Meldung über die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR zu übermitteln. Bezieht der Rentenantragsteller Versorgungsbezüge, ist der Zahlstelle das Ende der Beitragspflicht mitzuteilen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service