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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzliches
Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse nach § 201 Absatz 4 Nummer 4 SGB V unverzüglich mitzuteilen
- - Ende,
- - Entzug,
- - Wegfall und
- - sonstige Nichtleistung der Rente.
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