Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.b. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3.b. KVdRMeldeGs, Ende der Rentenzahlung
Wird vom Rentenversicherungsträger die Beendigung der Rentenzahlung mitgeteilt, ist das weitere Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung zu prüfen. Dabei ist insbesondere eine bisher verdrängte Versicherung (z. B. Familienversicherung, Krankenversicherung der Studenten) zu berücksichtigen. Ggf. ist der Versicherte auf den Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung hinzuweisen.
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