Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.9. MobRehaEmpf
Ziff. I.9. MobRehaEmpf, Leistungsbewilligung
(1) Die Antragstellung, Verordnung und Leistungsbewilligung bei der mobilen Rehabilitation entsprechen den Grundsätzen zum Reha-/AR-Verfahren der Krankenkassen. Mobile Rehabilitation kann auch als Anschlussrehabilitation erbracht werden. Die Besonderheiten im Antrags- und Verordnungsverfahren zur geriatrischen Rehabilitation sind zu berücksichtigen.
(2) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Patienten Art, Dauer, Umfang und Beginn der Rehabilitationsleistung.
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