Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.2.3. MobRehaEmpf
Ziff. II.2.3. MobRehaEmpf, Indikation und Allokation zur mobilen indikationsspezifischen Rehabilitation
(1) Die mobile Rehabilitation kann prinzipiell für alle somatischen Indikationsbereiche in Frage kommen, sofern die jeweiligen Rehabilitationsziele mit dieser Art der Durchführung erreicht werden können.
(2) Gemäß der im allgemeinen Teil dieser Gemeinsamen Empfehlungen in Kapitel I.3 dargelegten Allokationskriterien kommt die mobile indikationsspezifische Rehabilitation insbesondere für solche Rehabilitanden in Betracht, die ihre Teilhabeziele überwiegend durch adaptive Strategien erreichen können.
(3) Weiterhin existieren spezielle Gruppen von Patienten, für die Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Prognose ausschließlich unter mobiler rehabilitativen Leistungserbringung angenommen werden kann. Hierzu gehören neben den in Kapitel I.3 des Allgemeiner Teil genannten Rehabilitanden insbesondere auch solche mit:
- - erheblichen Schädigungen neuromuskuloskeletaler und bewegungsbezogener Funktionen (z. B. Amyotrophe Lateralsklerose im fortgeschrittenen Stadium, hoher Querschnitt) sodass das bereits krankheitsspezifisch bzw. behindertengerecht adaptierte Wohnumfeld und die umfassende Anwesenheit eines Angehörigen/einer Bezugsperson zur aktiven Unterstützung und Förderung der Rehabilitation genutzt werden muss.
- - erhebliche Schädigungen kardiovaskulärer und das Atmungssystem betreffender Funktionen, insbesondere der kardiorespiratorischen Belastbarkeit, sodass aufgrund eines erhöhten pflegerischen Unterstützungsbedarfs die Durchführung in einer stationären indikationsspezifischen Rehabilitation nicht möglich ist und die umfassende Anwesenheit und Unterstützung eines Angehörigen/einer Bezugsperson zur aktiven Unterstützung und Förderung der Rehabilitation genutzt werden muss.
- - angeborener oder erworbener Mehrfachbehinderung mit hohem Assistenzund Pflegebedarf.
- - erheblichen Schädigungen mentaler Funktionen, deren Ausprägung und Handlungsrelevanz bei Verlust gewohnter räumlicher und sozialer Bezüge derart zuzunehmen drohen, dass rehabilitative Maßnahmen nur unter Erhalt dieser Bezüge erfolgversprechend erscheinen (Hinweise hierauf können z. B. Ängste, Wahnvorstellungen, psychomotorische Unruhe und Agitiertheit, delirantes Syndrom, schwere Störungen des Schlaf-Wachrhythmus, ggf. mit Bedarf zusätzlicher Pharmakotherapie u. ä. im Rahmen eines vorangehenden Akutkrankenhausaufenthaltes sein).
(4) Bei den zuvor beschriebenen Patientengruppen lässt sich nicht generell festlegen, welche Fachabteilung einer Rehabilitationseinrichtung für die Rehabilitationsleistung am geeignetsten ist. Vielmehr sollte der die Rehabilitationsleistung verordnende Arzt eine Empfehlung geben, welche Fachabteilung(en) für die Behandlung des Patienten in Betracht kommen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service