Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.5. GMG-Empf
Ziff. 4.2.5. GMG-Empf, Hilfsmittel
(1) Die Versorgung mit einem Hilfsmittel erfordert grundsätzlich — wie im Inland auch— die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Für eine Kostenerstattung für ein Hilfsmittel ist eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung, die insbesondere Angaben zum verordneten Produkt und zur medizinischen Notwendigkeit der Versorgung (Indikation, Diagnose) enthalten muss, und ein genehmigter Kostenvoranschlag erforderlich.
(2) Das bezogene Produkt muss den allgemeinen Anforderungen nach den §§ 12, 33 und 34 SGB V genügen und muss weiterhin über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
(3) Der Erstattungsbetrag ist auf der Grundlage der deutschen Vertragssätze bzw. Festbeträge und ggf. unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung sowie des Eigenanteils festzusetzen. Der satzungsgemäße Verwaltungskostenabschlag (hier z. B. 7,5 %) ist auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" zu ermitteln.
Beispiel 1:
Rechnungsbetrag | 275 EUR |
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V) | 10 EUR |
= "tatsächlicher" Betrag | 265 EUR |
Festbetrag oder Vertragspreis | 225 EUR |
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V) | 10 EUR |
= Höchstbetrag | 215 EUR |
= Erstattungsbetrag vor Abschlag | 215 EUR |
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %) | 16,13 EUR |
= Erstattungsbetrag | 198,87 EUR |
Beispiel 2:
Rechnungsbetrag | 215 EUR |
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V) | 10 EUR |
= "tatsächlicher" Betrag | 205 EUR |
Festbetrag oder Vertragspreis | 275 EUR |
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V) | 10 EUR |
= Höchstbetrag | 265 EUR |
= Erstattungsbetrag vor Abschlag | 205 EUR |
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %) | 15,38 EUR |
= Erstattungsbetrag | 189,62 EUR |
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