Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.9. GMG-Empf
Ziff. 4.2.9. GMG-Empf, Fahrkosten
(1) Eine Fahrkostenerstattung als Nebenleistung ist im Rahmen von ambulanten Behandlungen grundsätzlich ausgeschlossen und kommt ansonsten — sofern nach § 60 SGB V vorgesehen — nur bis zur nächsten geeigneten (ggf. inländischen) Behandlungsmöglichkeit in Betracht.
(2) Die Kostenübernahme eines Rücktransportes in das Inland scheidet wie bisher aus (vgl. § 60 Absatz 4 SGB V).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service