Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Artikel 5 VO (EWG) 2137/85
Artikel 5 VO (EWG) 2137/85
Der Gründungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;
- b) den Sitz der Vereinigung;
- c) den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;
- d) den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie ggf. die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
- e) die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.