Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 BUrlG
§ 15 BUrlG, Änderung und Aufhebung von Gesetzen
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des ArbPlSchG vom 30. 3. 1957 (BGBl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. 3. 1962 (BGBl. I S. 169), des SGB IX, des JArbSchG vom 9. 8. 1960 (BGBl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. 7. 1962 (BGBl. I S. 449), und des SeeArbG vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868), jedoch wird
- a) und b) (nicht abgebildet)
(2) 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. 2 In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
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