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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.3.2. ESA-RL
Ziff. D.3.2. ESA-RL, Schwangerschaftskonfliktberatung
Die verpflichtende Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage nach § 219 StGB in Verb. mit §§ 5 und 6 SchKG dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Schwangeren aus. Die Beratung beinhaltet neben medizinischer und sozialer Information auch die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen sowie das Angebot, die Schwangere bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu unterstützen. Ist die Ärztin/der Arzt nicht selbst als Beraterin/Berater für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkannt, hat sie/er die Schwangere an eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu verweisen, es sei denn, die Schwangere legt eine Bescheinigung über die bereits durchgeführte Beratung vor. Soll die/der in Anspruch genommene Ärztin/Arzt den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, darf sie/er die Schwangerschaftskonfliktberatung auch als anerkannte/anerkannter Beraterin/Berater nicht durchführen, sondern muss sich die Beratungsbescheinigung einer/eines anderen Ärztin/Arztes oder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aushändigen lassen. Die der Ärztin/dem Arzt nach den allgemeinen Grundsätzen des ärztlichen Berufsrechts obliegenden Pflichten sind hier in besonderem Maße zu beachten. Die Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgt für die Schwangere unentgeltlich (§ 6 Absatz 4 SchKG). Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung auszustellen (§ 7 SchKG).
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