Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3.5. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.5. RS 1994/01, Bezieher von laufenden Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts
Werden laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII bezogen und geht damit ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII einher, besteht Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 4 SGB XI, sofern die zu versichernde Person weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist.
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