Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.3. RS 1994/01
Ziff. A.III.2.3. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht.
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