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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.11. RS 1994/01
Ziff. D.IV.11. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach § 20 Absatz 3 SGB XI der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, gilt gemäß § 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend. Danach hat [der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einheitlich] eine Regelung für die Beitragsbemessung vorzusehen, wobei sichergestellt werden muss, dass dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Die Mindestbemessungsgrundlagen des § 240 Absatz 4 SGB V gelten auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Fach- oder Berufsfachschüler (die dort ebenfalls genannten Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Praktikanten dürften in aller Regel der Krankenversicherungspflicht und dementsprechend auch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen) werden durch § 57 Absatz 4 Satz 3 SGB XI hinsichtlich der Beitragsbemessung den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten gleichgestellt. Für diese Personen gilt als beitragspflichtige Einnahmen der in § 236 SGB V genannte Betrag (Bedarfssatz nach dem BAföG).
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen, gilt abweichend von § 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung und Verpflegung, Kleidung und dgl. gezahlte Entgelt. Aus Vereinfachungsgründen kann für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt werden.
(4) Für Personen, die für die Dauer einer Beschäftigung im Ausland in der Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, sind die Beiträge für den Kalendertag in Anlehnung an § 57 Absatz 5 SGB XI aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu ermitteln.
(5) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt als Bemessungsgrundlage 80 v. H. des Regelentgelts, das der Bemessung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegt (§ 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI). Für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten sind in diesen Fällen die Beiträge vom zuständigen Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 46 und 48 KVLG 1989 zu tragen und zu zahlen (§ 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
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