Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.15. RS 1994/01
Ziff. D.IV.15. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt
Für Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder die unter Wegfall ihres Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, gelten für die Beitragsbemessung die Bestimmungen der Satzung der Pflegekasse (§ 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 226 Absatz 3 SGB V bzw. § 42 Absatz 3 KVLG 1989).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service