Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.7. RS 1994/01
Ziff. D.V.7. RS 1994/01, Weiterversicherte
Die Personen, die von ihrem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen (§ 26 SGB XI), tragen den Beitrag nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI grundsätzlich alleine. Dies gilt jedoch nicht für nach § 26 SGB XI weiterversicherte satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen. In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft die Beiträge (§ 59 Absatz 4 Satz 2 SGB XI).
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