Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VII.1. RS 1994/01
Ziff. D.VII.1. RS 1994/01, Allgemeines
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich von denjenigen zu zahlen, die sie [zu tragen] haben. Sie gelten damit als Beitragsschuldner, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service