Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.8.1. RS 1994/01
Ziff. E.8.1. RS 1994/01, Voraussetzungen für die Beitragserstattung
(1) Rentenberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhalten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 53a Absatz 1 BVG erstattet. Die Erstattung von Beiträgen setzt voraus, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind (§ 23 SGB XI) oder einer Pflegekasse — aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI — als Mitglied angehören.
(2) Damit wird im Ergebnis erreicht, dass diese Personen, die bisher einen kostenfreien Anspruch auf Pflegeleistungen (im Rahmen der Heil- oder Krankenbehandlung) hatten, auch für die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung keine Beiträge zu entrichten brauchen.
(3) Hinsichtlich der von den privaten Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter E.3.2 verwiesen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service