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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.1. RS 2018/03
Ziff. 6.4.1. RS 2018/03, Antragszugang unter Anwesenden
Ein derartiger Zugang liegt vor, wenn die Versicherten den Antrag mündlich, insbesondere in einem persönlichen Beratungs- oder Telefongespräch stellen (nicht verkörperte Willenserklärung). Der Antrag ist in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem ihn die Mitarbeitenden der Krankenkasse vernommen haben. Von einem zugegangenen Antrag unter Anwesenden ist auch dann auszugehen, wenn dieser entsprechend § 147 Absatz 1 Satz 2 BGB z. B. in einem Online-Chat (sonstige technische Einrichtung) gestellt und von Mitarbeitenden der Krankenkasse vernommen wird.
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