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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 1 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 ähneln dem § 1 Absatz 1 und 2 VwVfG. Absatz 2 stimmt im Wesentlichen mit § 1 Absatz 4 VwVfG überein.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 grenzt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ab. Diese gelten nur insoweit, als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausgeübt wird. Eine Übersicht darüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I. Was die Vorschriften der §§ 8 bis 66 betrifft, ist ihr sachlicher Anwendungsbereich durch § 8 weiter eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift muss es sich um eine nach außen wirkende Tätigkeit handeln, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Hierunter fällt nicht das sog. schlichte hoheitliche Verwaltungshandeln.
(3) . . ..
(4) Das SGB X gilt für alle Leistungsträger im Sinne der §§ 18 ff. SGB I und ihre Verbände. Die Vorbehaltsklausel des § 1 Absatz 1 Satz 2 kann erst dann praktisch bedeutsam werden, wenn in das SGB weitere besondere Teile eingefügt worden sind.
(5) § 1 Absatz 1 Satz 3 ist eine weitere Ausnahmevorschrift zu Satz 1, denn auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar, mit der materiell-rechtliche Vorschriften des SGB durchgeführt werden. . .
(6) Für das Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des OWiG. Nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die durch Gesetz bestimmt wird. Insoweit ist wieder auf das SGB zurückzugreifen. . .
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