Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01
§ 2 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Notzuständigkeit
(1) § 2 Absatz 4 begründet eine Notzuständigkeit.
(2) § 2 Absatz 4 Satz 1 entspricht im Wortlaut dem § 3 Absatz 4 Satz 1 VwVfG. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist im Anwendungsbereich des SGB gering. . .
(3) § 2 Absatz 4 Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass die örtliche Zuständigkeit der Behörden im Gegensatz zu § 3 Absatz 1 VwVfG nicht unmittelbar im SGB X geregelt ist.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service