Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 9 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Einfachheit und Zweckmäßigkeit
§ 9 Satz 2 ist ein Programmsatz, dessen Nichtbeachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes bzw. zur Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führen kann. Die Vereinfachung eines Verwaltungsverfahrens darf nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beteiligten führen (z. B. unverständliche Formulare). "Einfachheit und Zweckmäßigkeit" sind nicht nur im Sinne der Verwaltung, sondern ebenso im Sinne des Versicherten zu beurteilen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service