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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 26 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Fristenlauf
(1) Nach § 26 Absatz 2 beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, wenn dem Betroffenen nichts anderes mitgeteilt wird. § 26 Absatz 2 ist nachrangig gegenüber speziellen Rechtsvorschriften, die den Fristbeginn abweichend regeln (z. B. § 66 Absatz 1 SGG).
(2) Wann eine Verfügung als bekannt gegeben gilt, bestimmen § 37 Absatz 2 oder spezielle gesetzliche Regelungen. Es sind hier die Regelungen der Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes und der Länder zu beachten, die den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe regeln. Z. B. ist nach § 4 [Absatz 2 Satz 2] VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die Zustellung und damit auch die Bekanntgabe [u. U.] erst mit dem 3. Tage nach der Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Erst wenn dieser Zeitpunkt der Zustellung und Bekanntgabe festgestellt ist, kann nach § 26 Absatz 2 der Lauf der Frist berechnet werden.
(3) Nach § 26 Absatz 2 2. Halbsatz liegt es im Ermessen der Behörde, den Beginn des Fristlaufes anderweitig zu bestimmen. Dies muss dem Betroffenen mitgeteilt werden. Die Behörde hat kein Ermessen, soweit der Fristbeginn spezialgesetzlich bestimmt ist. Der Fristbeginn darf nicht vor den Zeitpunkt der Bekanntgabe gelegt werden, da eine Willenserklärung grundsätzlich erst mit Zugang wirksam wird. § 26 Absatz 2 2. Halbsatz ist im Sinne eines zeitlichen Hinausschiebens des Fristbeginnes zu verstehen.
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