Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 34 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Form und Wirksamkeit:
(1) Die Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung ist mangels Verweisung auf §§ 35, 36 nicht erforderlich. In der Regel ist der Empfänger durch die ihm erteilte Zusage ohnehin nicht beschwert.
(2) Das Gesetz regelt nicht, ob unter der Zuständigkeit zu verlangen ist, dass die Zusicherung von dem nach der innerbehördlichen Organisation zuständigen Beamten abgegeben sein muss oder ob die Nichtbeachtung innerbehördlicher Funktionszuweisungen ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Zusicherung ist. Da nicht auszuschließen ist, dass im Streitfalle die Behörde auch eine Zusicherung gegen sich gelten lassen müsste, die von einem an sich unzuständigen Bediensteten abgegeben worden ist, sind Zusicherungen außerhalb des eigenen Kompetenzbereichs nicht unbedenklich.
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