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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB X RS 1981/01
§ 37 SGB X RS 1981/01, Bekanntgabe das Verwaltungsaktes
(1) Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 41 VwVfG.
(2) § 37 enthält die formellen Voraussetzungen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes ist in § 39 geregelt.
Zu Absatz 1:
(1) Nach Absatz 1 erfolgt die Bekanntgabe an die Beteiligten (vgl. § 12), für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen sind. Die Bekanntgabe an einen Beteiligten führt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für andere Beteiligte bzw. Betroffene nicht herbei (vgl. § 39 Absatz 1). Vom Verwaltungsakt betroffen wird derjenige, dessen geschützte Rechtsstellung oder dessen rechtlich geschützte Interessen berührt werden. Als Arten der Bekanntgabe kommen die förmliche Zustellung nach dem VwZG, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die nicht-förmliche Bekanntgabe in Betracht. Eine förmliche Zustellung nach dem VwZG hat zu erfolgen, wenn dies durch Gesetz oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(2) Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 ist der Verwaltungsakt dem Betroffenen "bekannt zu geben". Ist ein Bevollmächtigter im Sinne des Satzes 2 bestellt, so genügt die Bekanntgabe ihm gegenüber zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.
Zu Absatz 2:
Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes kann, soweit durch Rechtsvorschrift keine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist, durch einfachen Brief [, die eines elektronischen Verwaltungsaktes durch elektronische Übermittlung] erfolgen. Die Berechnung des 3. Tages im Sinne des § 37 Absatz 2 [Satz 1 und 2] erfolgt nach § 26. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen kann auch mündlich erfolgen, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.
Zu Absätzen 3 und 4:
Diese Regelungen haben für die Sozialversicherung weniger Bedeutung. Die Sozialversicherungsträger können ungeachtet des § 37 Absatz 4 die Form der Bekanntmachung wie bisher durch ihre Satzungen regeln.
Zu Absatz 5:
(1) Nach § 37 Absatz 5 bleibt die Vorschrift des § 65 unberührt, d. h., § 65 steht neben § 37. Nach [§ 7] des über § 65 anzuwendenden VwZG sind die Zustellungen immer an den Bevollmächtigten zu richten.
(2) Die Zustellung von Bescheiden an Berechtigte im Ausland ist in [§ 9] VwZG und in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Nach Artikel 75 Absatz 2 EWG-VO 574/72 ist auch die Zustellung über die Verbindungsstelle zulässig. Nach den meisten zweiseitigen Abkommen über soziale Sicherheit besteht die Möglichkeit zur Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
(3) Die Bindung der Behörde an den Verwaltungsakt tritt erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (vgl. § 39 Absatz 1 Satz 1) ein. Bis dahin ist der Verwaltungsakt nicht wirksam.
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