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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 56 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Voraussetzungen der Schriftform
Entsprechend § 126 BGB, der eine Legaldefinition der Schriftform enthält, muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, und zwar grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift. Werden über den Vertrag mehrere Urkunden aufgenommen, so genügt es entsprechend § 126 Absatz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei — bei mehreren Vertragspartnern die für die anderen Vertragspartner — bestimmte Ausfertigung unterzeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein bloßer Schriftwechsel nicht genügt, da das Erfordernis gleichlautender Urkunden dann nicht erfüllt ist.
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