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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 12 GKV-SolG
Artikel 12 GKV-SolG, Aufsicht zur Budgetierung 1999
(1) 1 Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Absatz 1, §§ 85, 88 und 125 SGB V für das Jahr 1999 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich nach Abschluss vorzulegen. 2 Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage zu beanstanden. 3 Die vorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. 4 Beanstandete Vereinbarungen gelten nicht. 5 Bis zur Behebung der Beanstandung gelten bisherige Verträge weiter.
(2) 1 Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und § 85 SGB V für das Jahr 1999 sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich nach der Entscheidung vorzulegen. 2 Die Aufsichtsbehörden haben die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage zu beanstanden. 3 Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einvernehmen. 4 Beanstandete Entscheidungen gelten nicht. 5 Bis zur Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort. 6 Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.
(3) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung den Honorarverteilungsmaßstab bis zum 28. 2. 1999 nicht wirksam an die Vorgaben des § 85 Absatz 4 Satz 4 SGB V angepasst, setzt das für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Verteilungsmaßstab bis zum 31. 3. 1999 fest.
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