Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 16 GKV-SolG
Artikel 16 GKV-SolG, Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999
(1) 1 Als Budget nach § 84 Absatz 1 SGB V für das Jahr 1999 gilt der um 7,5 v. H. erhöhte Betrag des Budgets für das Jahr 1996. 2 Die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde kann die Höhe des Budgets feststellen.
(2) 1 Sofern das Budget für das Jahr 1996 nicht vereinbart oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde das Budget bis zum 31. 1. 1999 fest. 2 Dabei können, ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheitsstrukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangsbudget, die Parameter zur Budgetanpassung nach § 84 Absatz 1 Satz 3 SGB V für die Jahre bis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, können Schätzungen vorgenommen werden. 3 Eine Klage gegen die Feststellung des Budgets hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ausgleichsverpflichtungen für Budgetüberschreitungen gemäß § 84 Absatz 1 Satz 4 SGB V entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service