Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 DrittelbG
§ 6 DrittelbG, Wahlvorschläge
1 Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. 2 Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens 1/10 der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
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