Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 23 MitbestG
§ 23 MitbestG, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) 1 Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. 2 Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
- 1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 3/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
- 2. Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten 3/4 der wahlberechtigten leitenden Angestellten,
- 3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Absatz 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.
(2) 1 Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. 2 Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(3) 1 Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. 2 Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service