Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SVHV
§ 16 SVHV, Verpflichtungsermächtigungen
1 Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. 2 Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, dass das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Absatz 2 Satz 2) führt.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service