Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SVHV
§ 25 SVHV, Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Versicherungsträger soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- 1. der Versicherungsträger einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält
- 2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
Nummer 2 neugefasst durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
(2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hinwirken, dass das Unternehmen
- 1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt
- 2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
- a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft
- b) bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste
- c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages
- 3. ihm den Prüfbericht der Abschlussprüfer sowie ggf. auch den der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
(3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwirken, dass die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Versicherungsträgers berücksichtigen.
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