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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.3. RS 2022/01
Ziff. 3.2.3. RS 2022/01, Arbeitsbedingungen aus der Natur der Sache
(1) Bei der Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent sind, durch gesetzliche Vorschriften oder auch eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen.
(2) Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende lndizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben bereits aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (u. a. BSG, Urteile zur abhängigen Beschäftigung einer Anästhesistin als sog. Honorarärztin im Krankenhaus vom 4. 6. 2019 — B 12 KR 14/18 R —, USK 2019-33, einer Pflegefachkraft in einer Pflegeinrichtung vom 7. 6. 2019 — B 12 R 6/18 R —, USK 2019-34, eines Fahrkartenkontrolleurs mit Gewerbeanmeldung einer Detektivtätigkeit vom 27. 4. 2021 — B 12 R 16/19 R —, USK 2021-11 oder einer Notärztin im Rettungsdienst vom 19. 10. 2021 — B 12 R 10/20 R —).
(3) lndizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen.
(4) Je enger jedoch der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet.
(5) Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt daher insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre.
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