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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.4. RS 2022/01
Ziff. 6.2.4. RS 2022/01, Änderung in den Verhältnissen
(1) Da es bei einer Änderung in den Verhältnissen für eine Aufhebung der Bindung der Bundesagentur für Arbeit entscheidend auf die Aufhebung des die Bindung bewirkenden Bescheides über die Statusfeststellung ankommt, enthält der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses einen ausdrücklichen Hinweis, dass sich die Adressaten bei einer Änderung in den Verhältnissen an die Stelle zu wenden haben, die den Bescheid erlassen hat.
(2) In einem erneuten Verfahren ist dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu prüfen; unter den Voraussetzungen des § 44 ff. SGB X ist der Bescheid aufzuheben. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn entsprechende Änderungen angezeigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt werden. Über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens werden die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet.
(3) Ein Überprüfungsantrag zu einer Statusentscheidung einer Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV, die keine Bindung der Bundesagentur für Arbeit bewirkt hatte, mit dem Ziel die Bindung der Bundesagentur für Arbeit nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV zu erlangen, rechtfertigt keine Überprüfung dieser Statusentscheidung in einem Anfrageverfahren nach § 7a Absatz 1 SGB IV; hier greift der Ausschlusstatbestand nach § 7a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV.
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