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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 Ziff. 5.3. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 5.3. RS 2022/01, Veto-Rechte
Ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität im Anstellungsvertrag mit der GmbH eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Das Veto-Recht teilt nämlich das Schicksal des Anstellungsvertrages. Wird dieser gekündigt, entfällt es und mit ihm der Einfluss auf die Gesellschafterversammlung. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Minderheitenrechten. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte können deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbständigkeit hergeleitet werden soll (42).
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