Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.4.7. RS 2022/05
Ziff. 3.4.7. RS 2022/05, Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie
Die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie ist sowohl aus der KZT 1 als auch aus der KZT 2 möglich. Wird eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt, sollte zur Erhaltung einer kontinuierlichen Behandlung die Antragstellung bei der Umwandlung in der Regel bis zur 8. Sitzung der KZT 2 erfolgen. Wird eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie überführt, ist die Stundenzahl auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen. 1
1 vgl. § 11 Absatz 4 PsychTh-V
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service